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Steuerterminkalender
12.04.21
Steuern und (Vor-)Anmeldungen
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Lohn- und Kirchenlohnsteuer, Solidaritätszuschlag:
Anmeldung und Abführung für März 2021 bei Monatszahlern und für das
1. Quartal 2021 bei Quartalszahlern.
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Umsatzsteuer: Voranmeldung und Vorauszahlung für März
2021 bei Monatszahlern und für das 1. Quartal 2021 bei
Quartalszahlern.
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Aufsichtsratsteuer und Steuerabzug bei beschränkt
Steuerpflichtigen: Anmeldung und Abführung für das 1. Quartal
2021.
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Vergnügungssteuer: Die Zahlung für März 2021 ist fällig.
In einigen Gemeinden gelten abweichende Termine.
Die dreitägige Zahlungsschonfrist für diese Steuern endet am 15.
April. Bei verspäteter Zahlung bis zu diesem Termin werden
Zuschläge und Zinsen nicht berechnet. Die Schonfrist gilt nicht für
Barzahlung und die Zahlung per Scheck, Schecks müssen sogar drei
Tage früher eingehen.
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Bauabzugssteuer: Die Bauabzugssteuer ist fällig bis zum
10. Tag nach Ablauf des Monats der Erbringung der
Gegenleistung.
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Kapitalertragsteuer: Für Ausschüttungen, die nach dem 31.
Dezember 2004 erfolgen, ist die Kapitalertragsteuer im gleichen
Zeitpunkt abzuführen, in dem die Kapitalerträge den Gesellschaftern
zufließen. Die bisherige Zahlungsfrist entfällt.
10.05.21
Steuern und (Vor-)Anmeldungen
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Lohn- und Kirchenlohnsteuer, Solidaritätszuschlag:
Anmeldung und Abführung für April 2021 bei Monatszahlern.
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Umsatzsteuer: Voranmeldung und Vorauszahlung für April
2021 bei Monatszahlern und für das 1. Quartal 2021 bei
Quartalszahlern mit Fristverlängerung.
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Vergnügungssteuer: Die Zahlung für April 2021 ist fällig.
In einigen Gemeinden gelten abweichende Termine.
Die dreitägige Zahlungsschonfrist für diese Steuern endet am 14.
Mai. Bei verspäteter Zahlung bis zu diesem Termin werden Zuschläge
und Zinsen nicht berechnet. Die Schonfrist gilt nicht für
Barzahlung und die Zahlung per Scheck, Schecks müssen sogar drei
Tage früher eingehen.
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Bauabzugssteuer: Die Bauabzugssteuer ist fällig bis zum
10. Tag nach Ablauf des Monats der Erbringung der
Gegenleistung.
-
Kapitalertragsteuer: Für Ausschüttungen, die nach dem 31.
Dezember 2004 erfolgen, ist die Kapitalertragsteuer im gleichen
Zeitpunkt abzuführen, in dem die Kapitalerträge den Gesellschaftern
zufließen. Die bisherige Zahlungsfrist entfällt.
Übersicht -
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