Kann eine Steuererklärung auch bei einem nicht zuständigen Finanzamt fristwahrend eingereicht werden?
Das Finanzgericht (FG) Köln hatte folgenden Fall (Urteil vom 23.05.2017 – 1 K 1637/14; 1 K 1638/14) zu beurteilen. Die Kläger warfen ihre Steuererklärungen 2009 am 31.12.2013 bei einem unzuständigen Finanzamt ein. Das zuständige Finanzamt lehnte eine Veranlagung ab, da die Erklärungen dort erst 2014 eingegangen sind. Somit wäre die Frist nicht gewahrt worden, der Einspruch der Steuerpflichtigen wurde abgewiesen.
Das FG Köln hat der Klage der Steuerpflichtigen stattgegeben und das Finanzamt verpflichtet, die Veranlagung für das Jahr 2009 durchzuführen. Es vertrat die Auffassung, dass es keine gesetzlichen Vorschriften gibt, dass ein Antrag auf Veranlagung beim zuständigen Finanzamt eingehen müsse. Außerdem könne die Finanzverwaltung einem steuerlich unberatenen Bürger nicht die Unzuständigkeit eines speziellen Finanzamts vorwerfen, wenn sie selbst nach außen als einheitliche Verwaltung auftrete.
Die Entscheidung des FG Kölns ist somit eine Verbesserung im Sinne des Steuerpflichtigen. Allerdings ist beim Bundesfinanzhof unter VI R 37/17 und VI R 38/17 die Revision anhängig. Somit empfiehlt es sich weiterhin, die Steuererklärung beim zuständigen Finanzamt einzureichen.
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