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06.10.2017

Kann ein Steuerpflichtiger mehrere Arbeitszimmer steuerlich geltend machen?

Die Abzugsfähigkeit eines häuslichen Arbeitszimmers ist bisher auf den Höchstbetrag von 1.250 € pro Jahr als Betriebsausgabe oder Werbungskosten begrenzt, wenn dieser Raum zwar nicht der Mittelpunkt der Tätigkeit ist, dem Steuerpflichtigen aber für seine Areit jedoch kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte nun die Frage zu klären, ob der Höchstbetrag mehrfach in Anspruch genommen werden kann - wenn ein einzelner Erwerbstätiger mehrere Arbeitszimmer beruflich nutzt.

Unglücklicherweise hat der BFH nicht im Sinne des Steuerpflichtigen, sondern im Sinne des Finanzamts entschieden. Im vorliegenden Fall hatte der Steuerpflichtige (selbständiger Dozent) die Kosten für  zwei Arbeitszimmer geltend gemacht, welche sich in zwei verschiedenen Wohnungen befanden. Von den Gesamtkosten hatte das Finanzamt nur den Höchstbetrag anerkannt. Als Begründung hat der BFH erklärt, dass der Höchstbetrag presonenbezogen zu gewähren ist und es somit nicht darauf ankommt, wieviele Arbeitszimmer genutzt werden.

Bei Fragen zu diesem oder einem anderen Fall, stehen wir Ihnen natürlich zur Verfügung