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12.06.2017

Krankenkassenprämien mindern nicht den Sonderausgabenabzug

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem Urteil entschieden (X R 17/15), dass Krankenkassenprämien nicht in der Steuererklärung angegeben werden müssen - da diese nicht den Sonderausgabenabzug mindern.

Bei vielen Krankenassen gibt es Bonusprogramme, wodurch gesundheitsbewusstes Verhalten der Krankenassenmitglieder belohnt wird. Wer zum Beispiel regelmäßig zu Vorsorgeuntersuchungen geht und Sport treibt, bekommt dafür Geld- oder Sachprämien. Bisher mussten diese Prämien in der Steuererklärung angegeben werden, da diese den Sonderausgabenabzug gemindert haben. Dies ist nun nicht mehr der Fall.

Die Begründund des BFH lautet dabei wie folgt. Bonuszahlungen bzw. Prämien der Krankenkassen stehen nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit den Beiträgen zur Erlangung des Basiskrankenversicherungsschutzes. Vielmehr sei eine Bonuszahlung eine "Erstattung der vom Steuerpflichtigen getragenen gesundheitsbezogenen Aufwendungen". Daraus folgt, dass diese steuerlich nicht relevant sind.

Allerdings hat das Bundesfinanzministerum (BMF) in einem Schreiben zum Sonderausgabenabzug bei Bonuszahlungen eine etwas andere Meinung veröffentlicht. Dort steht, dass nur wenn ein Versicherter Kosten für Gesundheitsmaßnahmen von der Krankenkasse erstattet bekommt, welche er vorab privat finanziert hat, handelt es sich nicht um eine Beitragsrückerstattung. Sollten ihm keine Kosten entstanden worden sein, sollen die Boni oder die Prämie weiterhin den Sonderausgabenabzug mindern.

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