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20.01.2017

Abfindung: sind Steuern fällig?

Stellen Sie sich vor, es trifft auch Sie - zur betriebsbedingten Kündigung bietet Ihnen Ihr Arbeitgeber eine hohe Abfindung. Was viele nicht wissen: eine Abfindung muss versteuert werden.

Per Definition ist eine Abfindung eine einmalige, außerordentliche Zahlung, die der Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber bekommt. Sie ist eine Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes und der damit verbundenen Verdienstmöglichkeit.

Bei der Höhe der Abfindung gibt es keine gesetzliche Regelung. Eine grobe Orientierung bietet folgende Faustformel: Für jedes Jahr, das man in einem Unternehmen gearbeitet hat, gibt es ein halbes Monatsgehalt Abfindung.

Seit 2006 sind Abfindungszahlungen in vollem Umfang steuerpflichtiger Arbeitslohn, also nichts anderes als eine erhaltene Lohnzahlung. Eine Abfindung wird nicht regelmäßig gezahlt, sondern gehört zu den außerordentlichen Einkünften. Deshalb kann sie nach der sogenannten Fünftelregelung besteuert werden.

Voraussetzungen für die Fünftelregelung

Das Finanzamt akzeptiert die Fünftelregelung nur unter bestimmten Voraussetzungen. Es muss beispielsweise zu einer "Zusammenballung von Einkünften" kommen. Das heißt, dass der Arbeitnehmer durch die Abfindung mehr Geld im Jahr bekommt als er es bei einer Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erhalten hätte. Manchmal empfiehlt es sich deshalb, sich die Abfindung im Folgejahr auszahlen zu lassen.

Wer Mitglied einer staatlich anerkannten Religionsgemeinschaft ist – dazu gehört zum Beispiel die katholische und die evangelische Kirche –, muss bei einer Abfindung immer auch Kirchensteuer zahlen. Bei außerordentlichen Einkünften wie einer Abfindung gewähren viele Landeskirchen oder Bistümer einen "Rabatt". Kleine Einschränkung: Ob Sie den Rabatt bekommen oder nicht, entscheidet die Landeskirche oder das Bistum von Fall zu Fall.

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