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13.01.2017

Sind Kosten für den Winterdienst durch Dritte steuerlich absetzbar?

Hauseigentümer sind im Winter verpflichtet die Gehwege vor ihrem Eigentum zu räumen. Vermieter können die Kosten für den Winterdienst  in der Nebenkostenabrechnung an ihre Mieter weitergeben. Doch was ist mit Mietern, die diese Aufgabe an Dritte übertragen?

Sowohl Mieter als auch Eigentümer können die Ausgaben für den Winterdienst als haushaltsnahe Dienstleistung in ihrer Steuerklärung geltend machen und sich so einen Teil davon vom Fiskus zurückholen. Abzugsberechtigt ist derjenige, der die Kosten hierfür getragen hat, also das Geld überwiesen und eine Rechnung oder die Nebenkostenabrechnung hat.

Bis 2014 akzeptierten die Finanzämter nur die Kosten für den Winterdienst, die direkt auf dem Grundstück angefallen sind. Lohnkosten für das Räumen von öffentlichen Gehwegen bzw. Straßen galten nicht als haushaltsnahe Dienstleistung, da diese außerhalb des Grundstückes entstanden seien.

Im Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 9. November 2016 wurde der Winterdienst explizit in den Katalog der haushaltsnahen Dienstleistungen aufgenommen.

Falls Sie zur Schneeräumung von öffentlichen Straßen und Gehwegen verpflichtet sind und dafür einen Dienstleister beauftragen, können Sie 20% der Lohnkosten steuerlich absetzen.

Bei Fragen zu diesem oder auch zu anderen Themen sind wir gerne behilflich.