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15.12.2016

Verbilligte Wohnraumüberlassung: ortsübliche Vergleichsmiete ist die Bruttomiete

Der Bundesfinanzhof (BFH) musste jüngst entscheiden, wie die ortsübliche Vergleichsmiete zu ermitteln ist, wenn die Wohnung verbilligt an Angehörige vermietet wird.

Die Entscheidung des BFH war folgende:

Die ortsübliche Miete ist die Bruttomiete, d. h. die Kaltmiete zzgl. der nach der Betriebskostenverordnung umlagefähigen Kosten.

Zu den umlagefähigen Kosten gehören z. B. Grundsteuer, Kosten für Wasser und Abwasser, Heizung, Straßenreinigung, Müllabfuhr, Beleuchtung, Gartenpflege, Schornsteinreinigung, Sach- und Haftpflichtversicherung, Hauswart.

Nicht dazu zählen Kosten für die Instandhaltung und Instandsetzung.

Die Vermietung gilt als vollentgeltlich, wenn die Miete mindestens 66 % des ortsüblichen Niveaus beträgt. In diesen Fällen erhalten Vermieter den vollen Werbungskostenabzug. Liegt die Miete darunter, sind die Kosten aufzuteilen.

Eine solche verbilligte Vermietung ist steuerlich vorteilhaft: Einerseits müssen nur geringere Mieteinnahmen versteuert werden. Andererseits sind damit zusammenhängende Ausgaben in voller Höhe als Werbungskosten abziehbar.

Hinweis:

Die 66 %-Grenze gilt nur bei der verbilligten Vermietung zu Wohnzwecken. Erfolgt die Überlassung z. B. zu gewerblichen Zwecken, ist bei Vermietung unterhalb der ortsüblich erzielbaren Miete auch nur ein entsprechend anteiliger Werbungskostenabzug möglich.

Bei Fragen zu diesem Thema und zur Berechnung der ortsüblichen Miete stehen wir Ihnen jederzeit zur Verfügung.