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08.12.2016

Steueränderungen ab 2017

2017 treten einige Änderungen hinsichtlich Formalitäten und Nachweisen in Kraft, die wir Ihnen hier kurz vorstellen.

Schreib- und Rechenfehler: Korrektur möglich

Hat der Steuerpflichtige bei der Erstellung seiner Steuererklärung einen Schreib- oder Rechenfehler eingebaut und dies nicht innerhalb der Einspruchsfrist gemerkt, war bisher keine Änderung des Steuerbescheids mehr möglich.

Durch die neue Vorschrift des § 173a AO können Steuerpflichtige nun ihre Fehler korrigieren lassen. Danach muss das Finanzamt Steuerbescheide aufheben oder ändern, soweit dem Steuerpflichtigen bei Erstellung seiner Steuererklärung Schreib- oder Rechenfehler unterlaufen sind und er deshalb dem Finanzamt Tatsachen unzutreffend mitgeteilt hat.

Steuerbescheide: Bekanntgabe auch elektronisch erlaubt

Wer seine Steuererklärung per ELSTER abgibt, wird normalerweise vom Finanzamt per E-Mail informiert, wenn der Steuerbescheid im ELSTER-Portal abgerufen werden kann. Zusätzlich erhält der Steuerpflichtige seinen Steuerbescheid auf Papier per Post zugeschickt.

Steuerbescheide dürfen ab 2017 elektronisch bekannt gegeben werden. Der neu eingeführte § 122a AO macht es möglich. Allerdings geht das nur, wenn Sie der elektronischen Bekanntgabe zustimmen. Auch Einspruchsentscheidungen dürfen - mit Ihrer Zustimmung - zukünftig elektronisch bekannt gegeben werden.

Der elektronische Bescheid gilt am dritten Tag nach Absendung der elektronischen Benachrichtigung über die Bereitstellung der Daten als bekannt gegeben.

Spendenbescheinigungen: Vorlage nur noch auf Anforderung des Finanzamts

Selbst wer seine Steuererklärung per ELSTER und Zertifikat und damit komplett elektronisch versendet, musste bisher bestimmte vorgeschriebene Belege auf dem Postweg hinterherschicken. Das Finanzamt fordert die Belege, die es sehen will, nur noch bei Bedarf an. Sie müssen von sich aus also keine Belege mehr einreichen. Das gilt insbesondere für Spendenquittungen, die Sie bisher zwingend vorlegen mussten.

Belege: Elektronische Übermittlung erlaubt

Fordert das Finanzamt ausnahmsweise Belege an, dürfen Sie diese auch elektronisch an das Finanzamt übermitteln. Das gilt zum Beispiel für Bescheinigungen der Kapitalertragssteuer (§ 45a EStG).

Automatisch erlassene Steuerbescheide werden möglich

Die Zeiten, dass ein Sachbearbeiter jede Steuererklärung persönlich bearbeitet und Punkt für Punkt prüft, sind endgültig vorbei. Besteht für das Finanzamt kein Anlass zu einer individuellen Prüfung, darf die Prüfung der Steuererklärung, Steuerberechnung und Steuerfestsetzung vollständig automationsgestützt erfolgen. Die Finanzbeamten sollen sich dadurch auf die wirklich prüfungsbedürftigen Steuerveranlagungen konzentrieren können (§ 155 Abs. 4 und 5 AO).

Falsche Daten der Rentenversicherung oder anderen Stelle können korrigiert werden

Viele Daten der Steuerpflichtigen werden heute bereits elektronisch an das Finanzamt übermittelt, so zum Beispiel die Höhe der Rentenzahlungen, Lohnersatzleistungen und Krankenversicherungsbeiträge. Eine neue Korrekturvorschrift sorgt zugunsten der Steuerpflichtigen für mehr Rechtssicherheit. Denn stellt sich heraus, dass die übermittelten Daten falsch sind, muss der Steuerbescheid aufgehoben oder geändert werden - und zwar auch dann, wenn die Einspruchsfrist schon längst abgelaufen ist (§ 175b AO).

Behinderten-Pauschbetrag: Nachweis wird erleichtert

Wenn Sie den Behinderten-Pauschbetrag in Anspruch nehmen wollen, müssen Sie dem Finanzamt entsprechende Unterlagen zu Ihrer Behinderung vorlegen. In Zukunft ist dieser Nachweis nicht mehr jedes Jahr nötig, sondern nur noch erforderlich, wenn Sie den Behinderten-Pauschbetrag zum ersten Mal beantragen oder sich etwas ändert (z. B. Grad der Behinderung) oder das Finanzamt diesen anfordert.

Bei Fragen zu diesen Änderungen oder auch zu anderen Themen beraten wir Sie gerne.