Sie haben Fragen?
Kontaktieren Sie uns unter
07161 / 98424-0 oder per E-Mail
21.10.2016

Werbungskostenabzug bei Burn-out-Erkrankung möglich?

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem Fall, in dem ein Arbeitnehmer bei einer Beförderungen übergangen wurde, dessen anschließende psychische bzw. psychosomatische Erkrankung nicht als beruflich veranlasst angesehen (BFH-Urteil vom 9.11.2015, VI R 36/13).

Grund für die Entscheidung des BFH: das vorgelegte ärztliche Attest gab keine Hinweise auf einen eindeutigen Zusammenhang zwischen den Beschwerden und der Benachteiligung im Beruf. Beschrieben wurde im Attest lediglich ein diffuses Bild körperlicher und psychischer Beschwerden, die bereits bestanden und sich nach der nicht erfolgten Beförderung verstärkt hätten.

Diese bloße Beschreibung des zeitlichen Ablaufs war dem BFH zu wenig. Damit ist weiter höchstrichterlich ungeklärt, wie ein Burn-out einzustufen ist.

Als Werbungskosten oder Betriebsausgaben absetzbar sind die selbst getragenen Behandlungskosten bei beruflich bzw. betrieblich veranlassten Krankheiten. Das sind vor allem typische Berufskrankheiten, Erkrankung aufgrund eines Arbeitsunfalls im Betrieb oder eines Unfalls auf dem Weg zur Arbeit.

Bei allen anderen Krankheiten müssen Sie dem Finanzamt mit ärztlichen Attesten nachweisen, dass die Entstehung der Krankheit wesentlich durch Ihre berufliche bzw. betriebliche Tätigkeit bedingt ist. Anderenfalls sind die Kosten nur als außergewöhnliche Belastung absetzbar, was häufig an der zumutbaren Eigenbelastung scheitert.

Bei Fragen beraten und unterstützen wir Sie gerne.