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23.06.2016

Kindergeld: Ein Studium ist kein Bestandteil einer einheitlichen Erstausbildung

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass der Anspruch auf Kindergeld erlischt, wenn ein Kind nach Abschluss einer kaufmännischen Ausbildung ein Studium aufnimmt, welches eine Berufstätigkeit voraussetzt. Dieses Studium ist dann nicht integrativer Bestandteil einer einheitlichen Erstausbildung ( BFH 4.2.16, III R 14/15 ). |

Folgender Fall liegt der Entscheidung zu  Grunde:

Die Tochter des Klägers hatte nach ihrer Ausbildung zur Kauffrau im Gesundheitswesen als Angestellte in einer Klinik gearbeitet und sich dann für ein berufsbegleitendes Studium an einer Verwaltungsakademie beworben. Der Anbieter des Studienganges setzte eine kaufmännische Berufsausbildung und eine einjährige Berufstätigkeit voraus. Die Tochter strebte eine Tätigkeit im mittleren Management im Gesundheitswesen an.

Nach Ansicht der Familienkasse hatte sie somit eine Ausbildung abgeschlossen. Auch stand sie weiterhin in einem Arbeitsverhältnis mit 30 Wochenstunden und somit wurde die Kindergeldfestsetzung aufgehoben.

Aufgrund der Überschreitung der zulässigen Wochenarbeitsgrenze für einen Anspruch auf Kindergeld, kam die Frage auf, ob es sich bei diesem berufsbegleitenden Studium um eine Erst- oder Zweitausbildung handelt.

Der BFH entschied, dass hier keine berufliche Erstausbildung vorliegt und bestätigte das kindergeldschädliche Vorliegen einer Zweitausbildung.

Ein Kind zwischen 18 und 25 Jahren, welches sich in einer zweiten Ausbildung berücksichtigt, wird nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums nur dann berücksichtigt, wenn es keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Auch ist eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Wochenstunden, ein Ausbildungsverhältnis oder eine geringfügige Beschäftigung unschädlich.

Wir informieren und beraten Sie gerne  über dieses Thema.