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13.05.2016

Geschenke und Zuwendungen an Kunden und Geschäftspartner

Sachzuwendungen an Kunden oder Geschäftspartner gehören zum beruflichen Alltag. Werbegeschenke, Geschenke zu Feierlichkeiten oder Einladungen treten im Unternehmeralltag häufig auf. Diese führen jedoch zu steuerlichen Konsequenzen für den zuwendenden Unternehmer die es zu beachten gilt.

Freibeträge / Freigrenzen:

Es bestehen im Umsatzsteuer- und Lohnsteuerrecht viele Freigrenzen und Freibeträge für Zuwendungen, die für den jeweiligen Fall einzeln zu prüfen sind.

Beispielhaft sind folgende Grenzen zu benennen:
60 € Grenze für Geschenke aus persönlichen Anlässen,
35 € hinsichtlich nicht abzugsfähiger Betriebsausgaben
10 € Streuwerbeartikel im Rahmen des § 37b EStG

Geldwerter Vorteil – Pauschalierung:

Zuwendungen stellen aus Sicht des Finanzamtes regelmäßig steuerpflichtige geldwerte Vorteile für den Empfänger da. Geschenke können nach § 37b EStG pauschal versteuert werden.

Betriebsausgaben:

Ab einem Wert von 35 EUR stellen Geschenke steuerlich nicht abzugsfähige Betriebsausgaben dar. Hierbei sind allerdings Aufzeichnungspflichten zu beachten

Umsatzsteuer:

Für Zuwendungen über 35 EUR ist regelmäßig der Vorsteuerabzug unzulässig, dies muss bereits vor der Beschaffung beachtet werden. Die unentgeltliche Abgabe von Probeexemplaren und Warenmuster ist hingegen hiervon ausgenommen.

Bei Fragen in diesem komplexen Themenbereich stehen wir Ihnen natürlich gerne zur Verfügung.