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27.04.2016

Wann sind Fahrtkosten zur vermieteten Immobilie für den Vermieter voll abziehbar?

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit seinem Urteil vom 01.12.2015 (IX R 158/15) bestätigt, dass sehr häufige Fahrten eines Vermieters zu seinen Mietimmobilien nur als Entfernungspauschale und nicht als Werbungskosten steuerlich abziehbar sind.

Im Streitfall hatte ein Steuerpflichtiger mehrere Wohnungen und ein Mehrfamilienhaus saniert. Hierfür suchte er die eingerichteten Baustellen 165-mal bzw. 215-mal im Jahr auf. Das zuständige Finanzamt kam zu dem Ergebnis, dass der Steuerpflichtige, aufgrund der Vielzahl der Fahrten, am Vermietungsobjekt seine regelmäßige Tätigkeitsstätte habe und deshalb nur die Entfernungspauschale abziehbar wäre.

Die Richter des BFH stellten klar, dass Vermieter Fahrtkosten zu ihren Mietimmobilien im Regelfall mit einer Pauschale von 0,30 € für jeden gefahrenen Kilometer geltend machen können. Somit sowohl für die Hinfahrt als auch für die Rückfahrt.

Die ungünstigere Entfernungspauschale von 0,30 € für jeden Entfernungskilometer ist dann anzuwenden, wenn die Vermietungsobjekte ausnahmsweise als die regelmäßige Tätigkeitsstätte des Vermieters für seine Vermietungstätigkeit anzusehen ist. Somit kommt nur ein Ansatz für die einfache Strecke (Hinfahrt) in Betracht.  

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