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19.02.2016

Teilweise beruflich genutztes Arbeitszimmer steuerlich nicht abzugsfähig.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat leider eine schlechte Entscheidung für viele Steuerpflichtige im Bereich des häuslichen Arbeitszimmers gefällt.

Nach dieser Entscheidung bleibt es also beim bisherigen Grundsatz, dass Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer sich nur dann steuermindernd auswirken, wenn die Räume nahezu ausschließlich für betriebliche oder berufliche zwecke genutzt werden. Von Seiten der Steuerpflichtigen wurde gehofft, dass gemischt genutzte Räume ebenfalls teilweise steuerlich abzugsfähig wären. Diese Hoffnung wurde durch das Urteil des BFH (BFH, Beschluss vom 27.07.2015, Mitteilung Nr. 6 vom 27.01.2016) zunichte gemacht.

Beim häuslichen Arbeitszimmer gibt es derzeit zwei steuerlich abziehbare Möglichkeiten:

1) Wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, können bis zu 1.250 EUR jährlich abgezogen werden.

2) Wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet gibt es keine Höchstgrenze.

Allerdings sind die Aufwendungen (z.B. anteilige Miete, Abschreibungen, Wasser- und Stromkosten) nur dann steuerlich abzugsfähig, wenn der Raum nahezu ausschließlich  (>90%) zu betrieblichen und/oder beruflichen Zwecken genutzt wird.

Insgesamt ist bei diesem Thema aber zu beachten. Die Abgrenzung zwischen häuslichen und außerhäuslichen Arbeitszimmer gestaltet sich häufig sehr schwierig. Hier kommt es häufig zu Streitigkeiten mit dem Finanzamt.

Bei Fragen für die Beurteilung des jeweiligen Einzelfalls stehen wir Ihnen natürlich jederzeit gerne zur Verfügung