Sie haben Fragen?
Kontaktieren Sie uns unter
07161 / 98424-0 oder per E-Mail
17.02.2016

Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau

Am 3.2.2016 wurde vom Bundeskabinett ein Gesetzentwurf gebilligt, mit dem der Neubau von Mietwohnungen ab 2016 steuerlich gefördert werden soll.

Dieser Gesetzesentwurf sieht ein zeitlich befristetes Recht für Sonderabschreibungen vor, für neu erstellte Mietwohnungen im unteren und mittleren Preissegment – allerdings begrenzt auf bestimmte Fördergebiete.

Bekanntlich mangelt es schon seit Jahren an bezahlbarem Wohnraum – vor allem in oder in der Nähe von Großstädten. Durch die politischen Entwicklungen des letzten Jahres ist diese Lage noch einmal verschärft worden. Der Mangel herrscht dabei insbesondere für Wohnungen auf unterem oder mittlerem Preisniveau. Durch das Gesetz sollen insbesondere private Investoren angesprochen werden.

Im Detail sieht das Gesetz folgende Regelungen vor:

Sonderabschreibung: Es wird eine degressive Sonderabschreibung eingeführt. Diese soll im 1. und 2. Jahr 10 Prozent und im 3. Jahr 9 Prozent betragen. Diese Sonderabschreibung soll zusätzlich zur normalen linearen AfA angesetzt werden können. Dies hätte zur Folge, dass sich bereits nach 3 Jahren 35 Prozent der Investition steuermindernd auswirken können. Ab dem 4. Jahr greift dann die Restwert-AfA (§ 7a Abs. 9 EStG)

Fördergebiete: Die steuerliche Förderung gilt für die Anschaffung oder Herstellung neuer Mietwohngebäude in Gebieten mit einem angespannten Wohnungsmarkt. Hierbei wird auf die Mietstufen des Wohngelds zurückgegriffen. Ein Fördergebiet umfasst daher Gemeinden mit Mietenstufen IV bis VI, deren Mietenniveau um mindestens 5 Prozent oberhalb des Bundesdurchschnitts liegen. Auch Gebiete die der Mietpreisbremse unterliegen und Gebiete mit abgesenkter Kappungsgrenze gehören zu den Fördergebieten.

Mietwohnungen: Nur neu erstellte Mietwohngebäude bzw. Eigentumswohnungen im unteren bis mittleren Preissegment sollen begünstigt sein. Hierfür ist eine absolute Baukostenobergrenze von 3.000 EUR je qm Wohnfläche vorgesehen. Allerdings soll nur eine maximale Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibung von bis zu 2.000 EUR je qm Wohnfläche begünstigt werden. Eine weitere Voraussetzung soll sein, dass die begünstigte Wohnung mindestens für 10 Jahre zu Wohnzwecken vermietet wird.

Diese ganzen Regelungen sollen allerdings nur zeitlich begrenzt Anwendung finden. Gefördert werden nur Baumaßnahmen, mit denen in den Jahren 2016-2018 begonnen wird – maßgeblich hierfür soll der Bauantrag bzw. die Bauanzeige sein. Die Sonderabschreibung soll letztmals im Jahr 2022 gewährt werden.

Dieser Entwurf muss nun noch genehmigt werden – das Thema ist also weiter zu beobachten.