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11.02.2016

Die zumutbare Belastung bei der steuerlichen Berücksichtigung von außergewöhnlichen Belastungen ist verfassungsgemäß!

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass der Ansatz einer zumutbaren Belastung bei der steuerlichen Berücksichtigung von Krankheitskosten im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen verfassungsgemäß ist.

Krankheitskosten können generell über die sogenannten außergewöhnlichen Belastungen steuermindernd in der Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden, sofern diese Kosten nicht von der Krankenkasse übernommen bzw. erstattet werden. Allerdings verlangt der Gesetzgeber von jedem Steuerpflichtigen, dass er eine zumutbare Belastung selbst trägt – bevor sich die Kosten steuermindernd auswirken können. Diese zumutbare Belastung ist abhängig vom Einkommen, dem Familienstand und der Anzahl der Kinder und beträgt zwischen 1 bis 7 Prozent von den Gesamteinkünften. Der BFH musste nun einen Fall entscheiden ob diese  zumutbare Belastungsgrenze auch für Krankheitskosten gelten darf.

Die Kläger trugen dem BFH vor, dass die Krankheitskosten von Verfassung wegen ohne Berücksichtigung der zumutbaren Belastung zu berücksichtigen sind – dieser Argumentation folgte der BFH nicht (BFH-Urteil v. 02.09.2015, Az. VI R33/13).

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