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27.01.2016

Verkäufe über Online-Handelsplattformen

Der Handel über Verkaufsplattformen im Internet wie Ebay oder Amazon nimmt immer mehr zu. In den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) dieser Unternehmen verbergen sich einige umsatzsteuerlichen Tücken, die man als Händler kennen sollte.

Verkäufe auf diesen Handelsplattformen können unterschiedlich abgewickelt werden. Wenn sie als Händler dort verkaufen, werden Ihnen seitens der Handelsplattform üblicherweise entweder Gebühren berechnet oder es wird eine Rabattregelung vereinbart.

Wenn Sie regelmäßig Gebühren an die Verkaufsplattform zahlen müssen, beispielsweise monatlich oder im Zusammenhang mit den Verkäufen, sind diese Beträge als Verkaufsprovisionen anzusehen. Die Gebühren werden dabei mit dem Verkaufserlös aus dem Verkauf der Waren verrechnet – der Händler bekommt also einen gekürzten Betrag überwiesen. Hier ergeben sich häufig Probleme, weil dadurch der Erlös gegenüber dem Finanzamt zu gering angegeben und somit zu wenig Umsatzsteuer abgeführt wird.

Wenn  Sie mit der Handelsplattform eine Rabattregelung vereinbart haben, stellen Sie der Handelsplattform Ihre Waren in Rechnung, sobald der Verkauf erfolgt ist. Dabei muss der vereinbarte Rabatt berücksichtigt werden.

Wenn Sie für die Abwicklung von Zahlungsvorgängen mit Ihren Kunden eine zusätzliche Gebühr bezahlen müssen, darf dieser Betrag nicht von Ihrem Verkaufserlös abgezogen werden. Diese Gebühr gehört zu den sogenannten „Nebenkosten des Geldverkehrs“.

Außerdem ist auch die sogenannte „Umkehr der Steuerschuldnerschaft“ nach § 13b Absatz 1 UStG in diesem Zusammenhang zu beachten. Wenn eine Online Plattform in einem anderen EU-Mitgliedstaat ansässig ist und Ihnen Gebühren berechnet, sind Sie Steuerschuldner der Umsatzsteuer. Allerdings können Sie dann aber auch die geschuldete Steuer als Vorsteuer abziehen, sofern Sie grundsätzlich zum Vorsteuerabzug berechtigt sind.

Bei Fragen in diesen komplexen Sachverhalten stehen wir Ihnen natürlich jederzeit gerne zur Verfügung.