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15.01.2016

Unterhaltspflichtige müssen Einkommen im Zweifel optimieren.

Unterhaltspflichtige müssen Einkommen im Zweifel optimieren.

Wer Steuervorteile nicht zu seinen Gunsten nutzt, kann dadurch die Unterhaltszahlungen nicht zwangsläufig herabsetzen.

Das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg hat entschieden, dass Unterhaltspflichtige alle steuerlichen Möglichkeiten ausnutzen müssen, um Ihr Einkommen zu optimieren. Falls dies nicht getan wird, kann durchaus ein fiktiver Steuervorteil bei der Festsetzung des Unterhalts berücksichtigt werden.

Der Fall vor dem OLG Nürnberg sah dabei wie folgt aus. Der Vater eines Sohnes hat nach der Trennung von dessen Mutter wieder geheiratet. Mit seiner neuen Frau hat er allerdings die Möglichkeit des Ehegattensplittings nicht in Anspruch genommen. Deswegen wollte er den festgesetzten Unterhalt in Höhe von 225 Euro auf den Mindestunterhalt in Höhe von 85 Euro herabsetzen.

Seinem Antrag wurde größtenteils abgelehnt. Der Vater müsse sich den fiktiven Steuervorteil aus dem Ehegattensplitting anrechnen lassen – da er alles tun muss um sein Einkommen zu optimieren. Das OLG Nürnberg berücksichtigte aber auch den Nachteil des Steuerklassenwechsels für den neuen Ehepartner, dieser müsse ebenfalls Auswirkungen haben. Daher wurde der Unterhalt auf ca. 188 Euro festgelegt.

Quelle: OLG Nürnberg, Beschluss v. 11.12.2014, 10 UF 1182/14