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27.11.2015

Haustierbetreuung als haushaltsnahe Dienstleistung?

Haustierbetreuung als haushaltsnahe Dienstleistung?

Der Bundesfinanzhof hat entschieden (BFH, Urteil v. 3.9.2015 – VI R 13/15; veröffentlicht am 25.12.2015), dass die Versorgung und Betreuung eines im Haushalt des Steuerpflichtigen lebenden Haustieres  als haushaltsnahe Dienstleistung begünstigt sein kann.

Strittig war, ob Aufwendungen für die Versorgung und Betreuung von Haustieren in der Wohnung des Steuerpflichtigen über den § 35a EStG zu berücksichtigen sind. Dort ist geregelt, dass der Steuerpflichtige für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen seine tarifliche Einkommensteuer mindern kann. Dabei geht es um 20 Prozent der Kosten für die Inanspruchnahme, begrenzt auf max. 4.000 € pro Jahr. 

Das Finanzamt hatte dem Steuerpflichtigen den Abzug verwehrt, aufgrund einer Verwaltungsanweisung des Bundesfinanzministeriums für Finanzen (Schreiben v. 10.1.2014).

Die Richter am BFH sahen dies anders, begründet haben Sie ihre Entscheidung wie folgt:

Die Steuerermäßigung ist zu gewähren, wenn die in Anspruch genommene Leistung eine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung aufweist oder damit im Zusammenhang steht. Davon ist insbesondere dann auszugehen, wenn die hauswirtschaftlichen Verrichtungen, die gewöhnliche durch Mitglieder des privaten Haushalts oder entsprechend Beschäftigte erledigt würden und in regelmäßigen Abständen anfielen.

Aus diesen Gründen ist auch die Versorgung und Betreuung eines im Haushalt des Steuerpflichtigen aufgenommenen Haustieres eine haushaltsnahe Dienstleistung. Da Tätigkeiten wie Fütterung, die Fellpflege, das Ausführen und die sonstige Beschäftigung des Tieres oder im Zusammenhang mit dem Tier erforderliche Reinigungsarbeiten regelmäßig anfallen und typischerweise durch den Steuerpflichtigen selbst oder andere Haushaltsangehörige erledigt werden.

Im vorliegenden Fall ging es übrigens um einen Betrag in Höhe von 302,90 Euro.

Sollten Sie diesbezüglich Fragen haben, stehen wir Ihnen gerne zu Verfügung.