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17.11.2015

Ein Umzug aufgrund beruflicher Veranlassung ist nicht zwangsläufig steuerlich absetzbar

Ein Umzug aufgrund beruflicher Veranlassung ist durch wenige Pendelfahrten nicht steuerlich absetzbar

Sofern eine berufliche Veranlassung vorliegt, können Arbeitnehmer die Kosten für einen Umzug als Werbungskosten abziehen. Davon ist beispielsweise nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) auszugehen, wenn der Arbeitnehmer durch den Umzug eine erhebliche Fahrzeitverkürzung von mindestens einer Stunde pro Tag erreicht.

Allerdings hat der BFH nun einem Piloten aus Niedersachsen die Möglichkeit des Abzugs der Umzugskosten verwehrt. Zwar betrug die Entfernung zwischen seiner bisherigen Wohnung und seinem neuen Einsatzflughaften 455km und die Ersatzwohnung (das geerbte Elternhaus) war mit 255km deutlich näher.  Allerdings unternahm er im Streitjahr 2009 lediglich 13 Hinfahrten und Rückfahrten von seiner neuen Wohnung zu seinem neuen Einsatzflughafen.

Die Begründung des BFH lautet dabei wie folgt. Die Mindestfahrzeitersparnis von einer Stunde wird deswegen gefordert, weil eine solche tägliche Ersparnis nach der Lebenserfahrung so bedeutsam für einen Arbeitnehmer ist, dass er sich deswegen zu einem Umzug entschließt. Im Urteilsfall sucht der Arbeitnehmer die Arbeitsstätte aber nur vergleichsweise selten auf und somit  ist die Fahrzeitersparnis für ihn deutlich geringer. Deswegen ist davon auszugehen, dass berufliche Gründe nicht zwangsläufig der auslösende Moment für den Umzug gewesen sein müssen.

 

Quelle: Urteil vom 28.8.2015 Aktenzeichen 4 K 44/13