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23.10.2015

Steuerklassenwechsel für Verheiratete - spätestens bis zum 30. November vorzunehmen

Steuerklassenwechsel für  Verheiratete – die Frist für dieses Jahr läuft ab.

In der Regel dürfen Verheiratete im Laufe eines Jahres nur einmal die Steuerklasse wechseln – dies muss spätestens bis zum 30. November des betreffenden Jahres vorgenommen werden.

Häufigere Wechsel sind nur unter folgenden Umständen möglich:

  • Ein Ehepartner bezieht keinen Arbeitslohn mehr
  • Ein Ehepartner nimmt nach einer Arbeitslosigkeit ein neues Arbeitsverhältnis auf
  • Es kam zu einer dauerhaften Trennung mit dem Ehepartner
  • Ein Ehepartner ist verstorben

Um den Wechsel vorzunehmen, müssen Sie den amtlichen Vordruck „Antrag auf Steuerklassenwechsel bei Ehegatten“, ausfüllen. Dieser muss von beiden Ehegatten unterschrieben und dann an das Finanzamt geschickt werden.

Sollten Sie den Steuerklassenwechsel nicht vornehmen, zahlen Sie letztendlich aber keinen Cent mehr Steuern. Die endgültige Abrechnung wird in der Steuererklärung nach Ablauf des Jahres vorgenommen. Bei ungünstiger Steuerklassenwahl zahlen Sie während des Jahres zu viel Lohnsteuer und verzichten somit auf Liquidität, dafür erhalten Sie eine höhere Erstattung nach Abgabe der Steuererklärung.

Im Zusammenhang mit Lohnersatzleistungen kann die Wahl der ungünstigeren Steuerklasse sogar von Vorteil an. Sollten Sie diesbezüglich Fragen haben, sprechen Sie uns an.